Eilftes112Vollstreckung, oder dem Cammeral=Mandatoum so weniger statt gegeben werden möchte,hießje gerader widrigenfalls wider dieLandesrechten, ja die ganze Landesverfahrenangegangen würde.§. 8.Da nun die Frage: ob, und in wiedes Appellatens Vorstellung gegründetVorwurf gegenwärtiger Erkenntnissehungfinde ich mich gemüßiget, vorläufig amuntersuchen, ob man solche Unterst1.0oder Erörterung dahier anzugehen be-rmedeEinige werden vielleicht für die Reigpenellrichte so viele Ehrfurcht tragen, undundnen, daß man dergleichen Sachen vonvorjReichs=Gerichten nicht einmal denkenigenalso noch vielweniger die Untersuchung.nehmen sich unterfangen dürfe. Denenhingegen, welche in denen Reichssachengleichwandert, und erfahren, ist zur Genugderekannt, daß die Reicheſtaͤnde inVorfällen sich nicht nur die Untersuchdesmal zugeeignet, sondern auch,ihre Rechten und Freyheiten von denenheldtGerichten gekränket und beeinträch-angeseyn wahrgenommen, sich bestens verund bey dem Reichstage ihr Beschwetbracht haben.§. 9.708Also (um ein und anderes Beyszsah.anzuführen) beschwerte sich im
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