Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
110
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Eilftes110nannten zweyen Gütern gehörigen Docum-ten an die in lire noch besangenen Apfabzutretten, zu ersetzen, und zu extradiren.auch das deferirte Jurament: keineStipalgüter besagende Documenta inzu haben, zu prästiren schuldig, und dascondemniren und verdammen seye.§. 5.Da nun in Gefolg der ergangenenman-len am 5ten Decembr. 1755. dasde exequendo sine clausula auf hiesiRath erkennet wurde; so zeigte derFreyherr von T. bey dem KayserlichenReichs=Cammergerichte sowohl, althier an, wasmassen der verlebte Adol-herr von T. unterm 18ten MerzErbrenthe zu F. jährlich fünfzig Ma-gen, Vermög der Anlage sub N. 1.weis der Anlage sub N. 3. die LänM. mit Last und Ohnlast, fort allenZugehörigkeiten, sodann den Waitzgen= und Haber=Renthen Churmud-nern, und Pfenningsgeldern für 9100. gv.cons im Jahre 1695. anerkauffetanddeme also der Erblasser über diese,auchbene Güter, nach Vorschrift hiesigRechten gültig verordnen können.Appellatens Vatter zum Erben würklichsetzet und benennet hätte; so möchsehung dieser Güter die ergangenennicht vollzogen, sondern mit dereinsweilig eingehalten werden.