Eilftes108zu verweisen schuldig seye, daß diejenigen Ge-richte, vor welchen dererselben ErbungEnterbung geschehen zu seyn vorgebenzu solchem actu nach ꝺortiger Landesgerheit competent, auch welche RichterSchöpfen insonderheit dabey gewesen,geschehauch, daß derer Raumung würklichund Appellat in derer Genuß und Er-Jahr und Tage nach der Schenkungrukt gestanden habe.3.Als hierauf die Appellanten dasum restitutionis in integrum ergriefenunterm 9ten Febr. 1733. Lt. Weylabeder Restitution in integrum halberreits verworfenen, oder doch sonst oh-lichen Ursachen vorbrachtes Suchen abge-gen, sondern demselben glaubliche An-thun, daß der am 17ten Febr. 1730. be-Kayserlichen Cammergericht eröfnetetdurch an Appellanten, vermittelsSpecification, welche zu solchem Endebunhalb Monats Frist hieselbst gerichtlichvonduciren ist, zu bewürkende Heraus-und Erstattung aller von weyland AdolfgeweſeT. hinterlassenen, zu Zeit des Absterbensdenen Häusern T. und L. vorhandengen /nen Früchten, Viehe, Geld, undcigerEffecten, auch davon erhobenen Nutz-Zeitnebst den zu der Mobilar=Erbschaft gdreyBriefschaften gehorsamlich gelebet sey
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