Stück.107redi scripto Johann Henrich Freyherrn vonzuzuerkennen, und zu verabfolgen seye.§. 2.dieser Urthel haben klagende Freyher-zu dem Kayserlichen und Reichs-gerichte provociret, und das Cam-am 17ten Febr. 1730. geurtheilet,den Schöpfenstuhl zu Aachen wohlübel davon appelliret, derowegenhel zu confirmiren und zu bestätti-solchemnach Appellantischen Einwen-ehindert, weyland Adolphs von T.bilar=Verlassenschaft dem Appella-tive aus dem gerichtlichen Verwahr-rabfolgen, oder in so weit die Ap-ten sich angemasset, von denensel-richtigen Inventarii oder eydlichermit allen davon erhobenennebst den zu solcher Erbschaft ge-Briefschaften an Appellaten herausundzu erstatten. Dann so viel diegeführte Schenkung anbelanget,der darinn übertragenen Güter,befälle, und Gerechtigkeiten zu M.ohnkräftig, null und nichtig zuundAppellat nur besagte Güter,Gerechtigkeiten, nebst dem, waserhoben, an die Appellanten eben-tretten, und zu erstatten, wegen derſolcher Schenkung begriffenenStücke aber rechtlicher Gebühr
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