105Stück.igt worden, daß der Nicolas B. auf die Un-pfände würklich verziehen, und sothane Pfän-nachgehends zu Sicherheit des der geistlichengfer K. gebührenden Spielpfennings gericht-verschrieben seyen, so ist dieses jedannoch einehen dritten verhandelte Sache, und aus-dener Rechtsspruch, welcher bekannterdenen Erbgenahmen des Nicolas B.nutzen, als schaden kan. Anbey warekeine Frage von dem VorzugsrechteErbgenahmen, von der Gültigkeitfändung, und von deren Eigenschaft;es wurde nur angegeben, daß der8. auf sein habendes Gerechtsam sollteund solches der geistlichen Jungfergen haben. Mithin ist mit beedengreifen, daß durch obangezogeneNicolas B. weder ein Vorzugs-prochen, weder die beschehene Ver-für gültig erkennet, noch zum Vor-Nicolas B. das mindeste ſeye ver-ben.9.hemnach also zu sprechen, daß diesteigerten Länderey und Wiesen ge-und in deposito liegenden 193gendem Peter R. auf Abschlag seinerderung auszuzahlen und zu verabfol-gegen die Erbgenahmen des NicolasForderung zu dem Franz R. hinzu-ann in die aufgegangene Kosten nachzigung fällig zu ertheilen seyen.XI.
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