104Zehnteskeinesatz der Schuld ist, mithin allda, woSchuld ist, ohnmöglich statt finden kan.deme hat der Johann F. die LändereyWiesen nicht so überhaupts und platterdings/sondern bis zu Ausfündigung für die 150 R.verschrieben und zur Sicherheit gestellet.welches satisam andeutet, daß die Verpdung nur einsweilig, bis zu Erörterung derseineche und zu dem Ende geſchehen, ꝺamitstencolas B. vollkommen sicher wäre,n undBefriedigung aus dem UnterpfandeNicokönnte; falls sich zu Ende der Sache äußtdenzu Recht erkennt werden sollte, daßlas B. ein Vorzugsrecht hätte, undmas-in Zuschlag gelegten Geldern müßte beägterwerden. Wann nun aber obangeführtesen zu klaren Tagen lieget, daß mehrNicolas B. weder ein Vorzugsrecht behauptenhundnoch aus den in Zuschlag gelegten Geldern oderbhdyklärlicher zu reden, von Johann F. seinefordern möge; so folget auch ohnhinterndaß die von dem Johann F. geſtellteborgund beschehene Verpfändung dermalendermehr würken könne, sondern zufolguntschriebenen Bedingnisse, aufhören.schwinden müsse.§. 8.Uebrigens mag auch die am 21ten Ap-öfnete Beyurthel denen Erbgenahmen dercolas B. zu keinem Vortheile gereichen.gleich dadurch dem Peter R. zu erweiſt
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