Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
103
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103Stück.eine ausgemachte Sache, quod credi-qui generalem & specialem hypothecamspecialem prius excutere debeat.YSER ad π. Spec. 225. med. 3.in dem Nicolas B. erstlich das zu erer-Kindtheil, sodann die Gereyden, undte zukünftigen Mitteln verpfändet wor-müßten dessen Erbgenahmen allenfallstheil und die Gereyden noch zuvor an-und daraus ihre Befriedigung nachsu-halen in der Pfandverschreibung vonderungen und Ansprachen nichts er-und also nicht einmal vor gewis ge-den mag, daß die Forderungen mitet seven. Quoniam nomina debito-am bonorum speciem constituunt,pressio specierum praecedens, genusum restringit.YCK in U. M. L. XX. tit. 1. §. 15.7.luidiesem ergiebt sich nun von selbsten,wie der Johann F. nach ausge-Wechsel weder dem Franz R. und nochdem Nicolas B. den dünnestenschuldig ware; also derselbe vorge-Nicolas B. für, und von wegen derFranz R. gehabten Forderung seineund Wiesen um so weniger verpfän-als die Verpfändung nur ein Ne-er eine engere Verbindung und Zu-satz