Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
98
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Neuntes98ge Daseyn derer Schuldverschreibungen in alleVölle ꝺurch jene Urkunden erwieſen werde,welche davon Erwehnung thun. Es erweh-nemlich davon die Bekänntniß des Schuldnersdavon erwehnet die Urthel vom 9ten Sept. 1681.davon erwehnet die im Jahre 1724 erstattetelation, und endlich erwehnet davon das ganConvolutum actorum. Mithin ist die ab-malige Auflegung derer Urbilden dermalenwenig zum Beweise der Wahrheit undlichkeit, als auch zu einem anꝺern Ende erſtderlich, und kan man dahier mit einemLEYSER ad π. Spec. 264. med. 3.ebenfalls schliessen:Alldieweil aus denchenrechnungen, Vergleichen undSchleutüberflüßig erhellet, daß das Geschlei-ennet,rer von Briefen sich ihres Gutesauchnewitz wegen zu den Pächten solche viele Jahre lang abgetragen,fernerer Entrichtung rechtskräftig condworden, demnach an der Richtigkeitderung, ungeachtet die Hauptversa-durch Länge der Zeit und andere Ung-stattverlohren gangen, nicht zu zweifeln istokiahaben nothwendig der vorige Abso-tiget, und Appellanten, welche in einerren und längst abgethanen Sache neuenunnöthigen Proceß erreget, die ErstattungUnkosten auferleget werden müssen.§. 13.riuiIn wessen Gefolg also das gebette