Neuntes98ge Daseyn derer Schuldverschreibungen in alleVölle ꝺurch jene Urkunden erwieſen werde,welche davon Erwehnung thun. Es erweh-nemlich davon die Bekänntniß des Schuldnersdavon erwehnet die Urthel vom 9ten Sept. 1681.davon erwehnet die im Jahre 1724 erstattetelation, und endlich erwehnet davon das ganConvolutum actorum. Mithin ist die ab-malige Auflegung derer Urbilden dermalenwenig zum Beweise der Wahrheit undlichkeit, als auch zu einem anꝺern Ende erſtderlich, und kan man dahier mit einemLEYSER ad π. Spec. 264. med. 3.ebenfalls schliessen: „Alldieweil aus den„chenrechnungen, Vergleichen undSchleut„überflüßig erhellet, daß das Geschlei-ennet,„rer von Briefen sich ihres Gutesauch„newitz wegen zu den Pächten„ solche viele Jahre lang abgetragen,„fernerer Entrichtung rechtskräftig cond„worden, demnach an der Richtigkeit„derung, ungeachtet die Hauptversa-„durch Länge der Zeit und andere Ung-statt„verlohren gangen, nicht zu zweifeln istokia„haben nothwendig der vorige Abso-„tiget, und Appellanten, welche in einer„ren und längst abgethanen Sache neuen„unnöthigen Proceß erreget, die Erstattung„Unkosten auferleget werden müssen.§. 13.riuiIn wessen Gefolg also das gebette
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