Stück.97diese beede Erbgenahmen gewislich nicht we-ihres Schuldners hinlänglicher Vermö-u sich an einem Knochen gehalten, und umtzug gestritten, wo endlich der Schuld-gar aus dem Spiele gezogen, undErbgenahmen den Vorzugspunctenverfechten lassen, wer wird allda einevermuthen dörfen? Gewislich, wannnünftig muthmassen will; so muß manWiderspiel um so mehr vermuthen;theils keine Ursache zu ergründen, war-Erbgenahmen H. nach erhaltener Zah-Vorzugsproceß wider die Intervenien-schweren Kosten sollen fortgesetzetAndern Theils auch vernünftig nichta, daß von dem Johann Adolph vondessen Erben die Zahlung ohneund Schein verfüget seyn werde; zu-jeder sich leicht vorstellen kan, daßdner, welcher mit seinem Glaubigergerathen, demſelben ohne Quittunglung anvertrauen, noch nach verfüg-8 die Versteigerung seiner Güter sozend, und ohne sich zu melden, werdelassen.12.es alles wäre nun auch zwar hinläng-), einen jeden zu überzeugen, wie wenigdes Verlustes, oder daß die Schuld-ingen verlohren worden, erfordertImmittels ist zu mehrerer Bestätti-noch hinzuzufügen, daß das ehemali-
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