Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
96
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Neuntes96lung um so weniger vorbrüsten; als die Zahlun-ihnen nicht, sondern einzig und allein demAdolph von W., oder ꝺeſſen Erben zumtheile gereichen könnte; zumalen nach geschner Zahlung die verpfändeten Güter dieder eingeraumet, und demnach von denen Itervenienten angewiesen werden müßte,und wie viel sie allenfalls annoch zu fordernhätten.11.Immittels ist die Vermuthung deslung (welches ich nur zu mehrerer Klarführe) in untergebenem Falle so ungegund der Beweis der verlohrnen Schuldebungen so wenig erforderlich, daß dernemlich der Johann Adolph von W., diefluͤchten sich nicht einmal bedienen moͤch-nochoben bereits angeführet, so habenwider den Johann Adolph von A.Jahr 1701 ein Mandatum distractiogewürket, die Vollziehung diesesoder Befehls einige Zeitlang nachgesuchetmittlerweile mit den Intervenienten Erbsmen von S. so viel zu thun bekommen /gutisdie Hauptsache bey Seiten setzen,meldten Erbgenahmen bis aufStunde nachgehen, oder den vonwählten Weg einschlagen müssen.der Proceß immerfort gewähret, wo der 3apfel, ich meyne die verpfändete Güter,wesin Händen derer Erbgenahmen HHänden derer Erbgenahmen von S.