Neuntes94drey vierten Theile seye gehandelt und geſſechen worden. Woraus dann vielmehr fol-ohanndaß gleichwie die Intervenienten denAdolph von W. nicht geerbet, auch in Lder zu haben vermeynenden Ansprache undrechtes den Kürzern gezogen, also dieselben kei-nesweges befugt seyen, die Richtigkeit derdem Johann Adolph von W. anerkanntenund durch Urthel und Recht zugesprochenenSchuldforderungen in Zweifel zu ziehen/schuld-gen-deßfalls sowohl die Anerkennung desners, als auch den Rechtsspruch anzusetzenzumalen dieses eine exceptio de jure tertii,eine durch Urthel und Recht längstens abs-machte Sache ist.§. 9.Diesemnach mag drittens zwar nicht inrede gestellet werden, daß denen KlägHauptsumme ausdrücklich nicht zuerkennet,dern dieselben nur in des Johann A-W. Antheil der verpfändeten Güter seyegesetzet worden. Erweget man dahinhandeltdaß von denen Klägeren dinglich umeiden /Einsetzung in die verpfändeten Güterabeworden; so kan man sich leichte verbeschduntdaß die Hauptsumme ausdrücklich nichterkennet werden können, immittels aberdie nachgehends befohlene Einsetzung stillgend seye zugesprochen worden. Daran iststatte.ſo weniger zu zweifeln, als (wie oben ꝺes breitendinsangeführet) bey der Einsetzung es nicht
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