Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
93
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Stück.93sie keine mehrere Miterben haben. Scili-qui haeredem se esse docet, unicus essepraesumitur tamdiu, donec plures adesse do-eantur. Probatio negativa, plures scilicetesse, illi imponi per rerum naturamLEYSER ad π. Spec. 155. med. 2.jedoch worzu so vieles? Genug, daß sothaneranhero nicht gehörig, noch auch vonIntervenienten deßfalls etwas erhebli-ingewendet, sondern vielmehr durch dieenenselben auf Anfordern derer Klägerjene ebenfallsige Anordnung eines An-die Richtigkeit der von denen Klä-ausgestellten Vollmacht stillschweigendnnet, und nachgegeben worden.Zann die Intervenienten zweytens vorschü-daß sie keine Erben des Johann Adolphwären, und also die von selbigem ge-Anerkennung derer Schuldverschreibun-en nicht nachtheilig seyn könnte; so istermessen, wo dieses hinzielen solle.am 7ten Nov. 1724 eröfnete, und vonichs=Hofrathe bestättigte Urthel nureinsiehet, der kan mit beeden Händenwider die Intervenienten, nichtdes Johann Adolph von W.,eigenmächtige Einhaber und Be-Johann Adolph von W. zugehö-in demselben gerichtlich verpfändetendrey