92Neunteslich die Erbgenahmen H. sich vor allem namha-machen mußten. Hätten die Erbgenahmenvon S., oder vielmehr derer Sachwaltervorhin verhandelte nur nachgesehen, so wü-dieselben gleichbald gefunden habendie Erbgenahmen H. schon am 21ten Febr. 1einen Anwaldt dahier gestellet, oder bevollmäch-tiget, und durch Unterschreibung ꝺermacht sich nahmhaft gemacht. Falls nunIntervenienten, nemlich die ErbgenahmeS. dieses für ohnzulänglich gehalten undsehen; so hätten sie ihre dawider zu habslett.meynende Einreden gleich vorbringendie Ursache der Unzulänglichkeit anzeigen /Zudeme iſt der Proceß unter dem Na-rer Erbgenahmen H. bey dem Reich-rathe betrieben, und gar die Urthel inmbesagter Erbgenahmen abgefasset,lerdinges zu vermuthen, daß der pun-lificationis bey dem Reichs=Hofrathestens richtig gestellet seyn werde; zurGenüge bekannt, wie genau und sorgtReichsgerichte hierauf Acht zu habenBey solchen Umständen mag dasjenige,cto qualificationis etwa eingewendetkönnte, dahier nicht einmal eingeführetsondern gehörete allenfalls um so unge-ter zum Reichs=Hofrathe, als dadurch derceß und Urthel einer Nichtigkeit will austellet /det werden. Ueberdieß haben auch die zwi-genahmen, welche ꝺie Vollmacht auserwebekannten Rechten nicht nöthig
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