Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
91
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Stück.Merz genossen, den Erbgenahmen von S. zuverguten schuldig, dahingegen aber gemeldtenErbgenahmen von S. nicht gebühret, die übri-gen Theile der denen Erbgenahmen von H. ge-stlich verpfändeten Güter eigenthätig einzu-nen, und selbige aus dem Immissions-zu verdringen, dahero oftersagte Erb-men von S. solche Güter denen immis-reditoribus wieder einzuräumen, und wassolchen Theilen genossen, denenselben zu er-zehalten, ihnen jedoch dasjenige, so deran Adolph von W. ultra suas quotas ge-aus anderwärten nicht verpfändetenzu suchen unbenommen, sondern vor-ten seye.on dieser Urthel haben die Erbgenahmenzum Reichs=Hofrathe zwar provociret:aber dieselbe am 26sten Jan. 1752lingen Innhalts bestättiget, und de-steckung nachdrucksam anbefohlen wor-Welche dann dahier vorgenommen, undndes zu der von denen Erbgenahmen H.tenenVersteigerung derer Güter, wor-sie zu drey vierten Theilen vorhin einge-abgeschritten werden wollen; so habenerrliche Erbgenahmen von S. verschie-Einwendungen gemachet, die also der-zu entledigen und zu beurtheilen seynd.I. 7.Der erstere Einwand ist, daß bis dahin dernant B. den Proceß getrieben, und folg-lich