Neuntesgesetzet, als viel den Genuß betrift, untekn25sten Febr. 1693 salvo jure praeferentiae alio-rum creditorum erkennet wurde; so stelleteFreyherr von S. näher vor, daß die vonnem Schwägervater herrührende Güterhiesiger Hofcanzley ihme zur Halbschied cumder ver-perceptis bereits zuerkennet, wegenübertseinem Oheimen dem Schwägervatergenen Güter aber die Sache bey dem ReichHofrathe anhängig und befangen wäre.4.frephBey dieser Vorstehung liesse der 5von S. es lediglich bewenden, und obgleichSeiten derer Erbgenahmen H. die Sacheferet, auch unterm 19ten April 1701 eindatum distractionis, jedoch mit Vorbedefreyherrlichen Erbgenahmen von S.vermeynenden Rechtes ausgewuͤrket wurde;machten gleichwohl die Erbgenahmen v.nicht die mindeste Regung. Dahero endundErbgenahmen H. am 5ten Octob. 1723angcitatione ad reassumendum anriefen /dadurch die Sache wiederum in denbrachten.§. 5.Solchemnach wurde der Rechtshand-dentlich fortgesetzet, und am 7ten Nov.dahin entschieden, daß Erbgenahmenbey dem ihnen zuerkennten Antheile dererter zu handhaben, und ErbgenahmenMeiljenige, so sie aus solchem Antheile nach dem
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