Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
89
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Stück.89Januar. 1688 die Versteigerung befohlen,darauf die Berechnung vorgenommen, anrückstehenden Zinsen die Summe von drey-tausend vier und zwanzig Rthlr. ausgewor-fen, von dem Schuldner dawider nichts ein-gewendet, und also von dem angeordnetenCommissario decretiret worden: wird der vonErbgenahmen H. in hodierno termino liqui-nis eingebrachte Status sowohl Capitalis,verlaufenen Zinsen pro liquido & confes-debito hiemit auf= und angenommen, undbegen des gnädigst verstatteten Ausstan-derselbe von heutigem, oder abergnädigsten Befehls vom 23sten Octob.seinen Anfang gewinne, zu fernersten Verordnung unterthänigster Berichtwerden.§. 3.Bevor von dem Hofgerichte auf den erstat-ten Bericht ein Schluß abgefasset, und dasjernere verordnet wurde; zeigte Freyherr von S.gehinderung der Versteigerung am 30sten1688 an, daß wegen seiner Ehefrauenen Antheils die versteigert werden sollen-ter ihme zur Halbschied zugehörig, mit-die von Seiten deren Gläubiger nachgesu-werdende Vollstreckung der Urthel aufzuhe-wäre.Als nun diesem ohngeachtet dasdenen Erbgenahmen H. gebettene manda-manutenentiæ in Betreff derer Güter,anen ermeldte Erbgenahmen würklich ein-geſetzet,F 5