Stück.83gemuthmasset werden, daß die Appellaten ei-ten so merklichen Abgang nicht sollen verspührethaben, noch durch die einem halbfleißigen ob-gende Sorgfalt und Behutsamkeit erfahrenonnen.Mithin seynd dieselben entweder ge-fährlicher und arglistiger Weise zu Werke ge-gangen, oder haben wenigstens einen solchenFehler oder Irrthum begangen, welchen siehätten wissen sollen und müssen, under also sie zu schützen viel zu schwach undist.Is enim, qui rem ad corpusendidi.ea tamen, quae in specificationeexhibita, dem Anschlage, per erroremsicavit, praestare debet, si error iste facilepotuisset.LEYSER ad π. Spec. 206. med. 8.pinus nempe error, qui adhibita diligen-lebita discuti potuisset, venditorem non6. r. de Juris & facti ignor.§. 13.Da überdieß die Morgenzahl in dem Kauf-selbsten angeführet und ohngefährlich be-et worden; so ist daraus ohnschwer zumen, daß die Verkäufer so wohl als derser auf solchen Anschlag gesehen, dar-en Preis oder Kaufgeld geſetzet, und dasohngefehr von einem, zwey, drey bisMorgen verstanden haben; zumalen besagtVörtlein: ohngefehr nach der gesundengung auf eine so merkliche Anzahl nicht8 2aus-
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