Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
82
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82Achtes§. 11.Wann nun nach dürrem Innhalt des Kauf-briefes der Rittersitz St. mit allen Gerechtig-ten überhaupts verkaufet, anbey das Kauf-nach Anzahl derer Morgen nicht ausgetheilet.gesetzsondern überhaupts auf 4000 Rthlr.worden; so sollte man auch wohl dafür haftetdaß die Morgenzahl nur um selbigesen beygesetzet, und also die Appellaten den 3gang oder Mangel zu vergüten nicht verbundwären, zumalen das im KaufbriefeMorgenzahl erfindliche Wörtlein: ohnge-ein klares Anzeigen eines überhaupts gesche-Verkaufes abgiebet. Vocatur namquemartio ad corpus, vel per aversionem,si dictum: circiter, forte &c. & quandotium non in singulas mensuras constitutum.SCHOEPFFER in Synop. jur. priv. L. XVIII.Tit. 6. n. 15.§. 12.Diesem jedoch ohngeachtet muß ichwenigsten Orts das Urtheil wider diedreylaten um so mehr sprechen, als einesdahier nicht von einer Kleinigkeit nemlvier, oder sechs, sondern von 48die Frage ist, welche in Ansehung des ausbansMorgen bestehen sollenden Rittersitzden dritten Theile ausmachen und ꝺeretalso den Werth des Guts merklich verringtAndern Theils mag auch vernünftiger Weise nia