53Stück.jenige, so oben angeführet worden.in der vorigen Urthel mehrers nichtdann daß der Appellant dem Appel-sowohl jure proprio, als auch aushen G. Hinterlassenschaft zukommen-ul Hauses cum perceptis abzutretten.; so kan ich meines wenigsten Ortsben, wie der Appellant darüber sichwolle.§. 9.I zwar annoch einstreuen, daß dasviel, als dessen Unterhaltung erforde-umal beygebracht, und folglich er zuoder Vergütung des Genusses nichturtheilet werden. Allein dem seyeimmer wolle; so mag der Appellanton der Berechnung sich um so weni-en, als er nicht nur selbsten angegeben,jenige, so er etwa gezogen, doppeltus wiederum verwendet hätte; sondernsein Angeben durch die Berechnungin muß. Findet sich nun dabey, daßhat mehr empfangen, als er ange-ist es eine von selbsten sprechendeß er dem Appellaten dessen Antheilergüten müsse. Falls sich hingegendaß er mehr verwendet, alsso gibt die Urthel auch klare Maas-Appellant dem Appellaten nichtshabe; zumalen die verwendetenUrthel ausdrucklich vorbehalten,undD 3
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