Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
54
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Fünftes54und dadurch dem Appellanten schon zuerkennetzu be-worden; alſo daß ꝺerſelbe ꝺeßfalls ſichschweren nicht den mindesten Fug habe.10.Als viel endlich das drittere Beschwer, oderdie durch Absterben der Agnesen und deslichen G. ruckgefallenen zwey viertender vermachten 2266 Rthlr. anlanget; so kommtaccre-habees darauf an, ob das sogenannte jusscendi, oder Anwachsrecht dahier stattoder nicht? Hat selbiges statt, so folgehintertreiblich, daß ein Halbschied dergefallenen Theile dem Appellaten, undder dem Appellanten, als in dem LRede zusammen gefügten Personen ge-TheileFindet es hingegen keine statt, so ist hinw.um gewiß, ꝺaß ꝺie ruͤckgefallenendem Appellanten allein, als eingesetzten Erbenmüssen zuerkennet werden.11.Daß das Anwachsrecht überhaupts undZacht /dentlicher Weise bey Legaten oder Vor-nissen statt finde, ist eine ausgemachteund merket desfallsII. PBALDUINUS in Justiniano Lib.m. 84.an: Equidem hoc discrimen ex Justinianistitutione, qua de nuno agimus, sublatum esse,damnon negabo contentiosius: & in lep