Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
52
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Fünftes52redet) sothane Sachen dem Geistlichen von senen elterlichen Gütern zugekommen.ro derselbe auch sie seinem Bruder allein,zu Nachtheile des Appellatens Ehefrauen,seiner Nichte und Schwester Kindes ohne V.wissen und Bewilligung des Landesherrnübertragen keine Gewalt gehabt, und folgder Appellant in diesem Stücke durch die ver-Urthel keinesweges beschweret, sondernmehr nach dem dürren Buchstaben derordnung ist gesprochen worden.§. 8.Bey dem zweyten Beschwer manAppellant allerhand Einwendungen, welcheder That weniger dann nichts heissen.schützet derselbe nemlich vor, daß ihnse redes vorhin angezogenen Testaments vonOheimen zwey dritte Theile des Hausesten V. genannt, vermachet, sodann einTheil des väterlichen vierten Theils zugund endlich aus des geistlichen BruderTheile ein vierter Theil anerfallen wäre.ist dieses ganz recht, dahingegen auchneinlich, daß dem Appellaten sowohl derliche, als auch aus des geistlichen Gsein Antheil gebühre. Den päterlichengestehet der Appellant selbst dem AppellatDer oheimliche Antheil hingegen, odedem Appellaten aus des geistlichenErbschaft sein Antheil gebühre, rechtfertigt

ouch