Fünftes48§. 3.Worauf die Sache zu einem ordentlicheRechtsstreit gekommen, und nach vollführtenSchriftwechsel am 19ten Julii 1756 die Urth.dahin erfolget, daß beklagter Lambert G. d.Kläger die ratam der von dem abgelebten ge-lichen G. herkommenden Stock= und Stammunter-güter, wie auch die ex jure proprio sowol,als auch aus vorerwähnten geistlichenxv12lassenschaft herrührenden Antheil Hausesalten V. genannt, una cum perceptis,eintamen divisione, & salva liquidationevon Beklagtem verwendeten Baukostenräumen, nicht weniger die bis dahin potent-haltenen quotas der durch Absterben der Ag-eldensen G., wie auch des geistlichen G.crescendi devolvirten Fideicommis.una cum interesse a tempore moraezahlen schuldig, die aufgegangenen Kostengegeneinander aufzuheben seyen.§. 4Von dieser Urthel hat der Beklagteden Fusses provociret, die eingelegteden 24am 17ten Aug. dahier eingeführet,selbigen Monats processus erhalten,gienSept. um Erweiterung der Nothfristenen Monat angerufen, und untermerlidctobr. Den libellum gravaminum uͤbetreicmithin sämtliche Nothfristen undkeiten ganz richtig beobachtet.
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