Stück.I. 5.wach setzet derselbe sein ersteres Be-innen, daß dem Kläger, nunmehroder Antheil der von dem geistlichenlassenen Stock= und Stammgüterund also der von ihme mit seinemBruder geschiossene contractus vi-zlich verworfen worden. Der Un-Beschwers erhellet zur Genüge ausandesordnung, als worinnen97. §. ult.h versehen, daß den geistlichen Per-tten seyn solle, ihre elterliche, vät-anerstorbene Erbschaften zu ver-entäusseren, und zu alieniren, inund Manier dasſelbig auch ge-Dann sollen dieselbige die Zeitso sie wollen, nieslich und nüz-en, nicht ärgeren, oder verderben,daß solches geschehe, gestatten.sie in ihren Nöthen mit Vorwis-als der Landfürstlichen Obrigkeit,Erbschaft etwas verkaufen mögen.Vorschrift der von dem geistlichencontractus vitalitius um so nich-raftloser ist, als selbiger ohne Vor-Landesherrn geschlossen, und dieEinwilligung und Bestätigung nichtgeſuchet worden.s. c.D
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