Stück.45rieben. Andern Theils auch durch die ge-he Uebergebung des Versatzbriefes, durchlegung des Eydes, und durch die Ab-inerbung von sämtlichen Theilen ge-bezeuget und bestätiget worden, daßatz jenes Bündniß und Geschäft seye,unter sich geschlossen und beliebet6.Appellanten wollen zwar dieses ganzn, und zu ihrem Vortheile behaup-zu einem Versatze die Ablegung desdie auch die Ab= und Anerbung nichtmithin dessen Bewürkung ein untrieg-zeigen des geschlossenen Ver= undAlleine obgleich obangeführteeiten bey einem Versatz ordentlichererfordert werden, so ist jedochzur Genüge zu entnehmen, daßgegebene Haus ein Lehn= oderstens ein Hobs=Gut, und darumAnerbung fort übrige Feyerlich-ehen seyen. Zudeme ist es bekannt,Erfahrung schon oftmals belehret,Untergerichte zwischen einem Ver-nem Verkaufe, entweder aus Man-sichte, oder aus sonstigen Absichtenerscheid machen, und daher all das-bey einem Kaufe gebräuchlich, beysatze ebenfalls erforderen, und vonheyen gleichsam erpressen. Ueber-diß
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