Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
42
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42Viertes§. 5.Der Kaufbrief sowol, als der Versatzbriefseynd unterm 22ten Aug. 1741, mithin beedean einem, und dem nemlichen Tage ausgefet-tiget. Immittels ist der Kauf von denenVormündern der minderjährigen P. nament-lich Wilhelmen P. und Johann P. allein,hingegen der Versatzbrief nicht nur von benann-vonten beeden Vormündern, sondern anbetdem Franz F., dessen Ehefrauen, sodann deDebrPaulus von der W. unterschrieben.chen ist der Versatzbrief mit dreyen Siegeln,oder Pettschaften versehen, bey dem Kaufbrie-se aber keine Pettschaften anzutreffen.lich findet sich auf dem Versatzbriefe, daßbiger am eten April 1748 bey dem Gerichteurs-St. übergeben, und selbigen Tages aufschaftlichen Befehl praevia præstationementi feudalis Ab= und Anerbung jure cucunque salvo consuetis solennitatibus gerichlich geschehen seye. Nichts desgleichendannhingegen der Kaufbrief mit sich. Folglichohnmöglich anders geschlossen werden,daß der Kaufbrief nur ein blosser Entwurf,und der Versatz das zu seiner völligen Wesenheit, und aller Vollkommenheit gediehene Ge-schäft seye; zumalen eines Theils der Kaufbriefdaßobgleich darinnen ausdrüklich enthalten /memer von allerseits Interessenten eigenhändigterzeichnet worden, jedannoch nur vonter-Theile, nemlich den zweyen Vormündern