38Drittesmit dürren Worten: „Ohne der Erben kaub-„und ohne Gericht mag kein Mann sein eig„Gut, noch sein Leut vergeben. Doch mö-„wohl die Herrn ihre eigene Man ohne 6„richt wechselen, ob man die Wechselung„allein gehaben mag. Vergibt er es aber„der Recht ohne der Erben Urlaub, die Erben„mögen sich ihres Guts wohl unterwindet„mit Recht, als ob der tod wer, der esmöchte„darumb daß er es nicht vergebenHievon giebtZOBEL in glossa ad cit. Art. L. II. u.folgende Erklärung: „Ist Wunder„che Leut und Eltern zu finden, die ihre„Leibserben übergehen, und vergessen können„sie ihr Haab und Gut von denselben auf„Leut wenden dörffen, ut in authen. de tisemis. §. frequenter colla. 3. Um die„sach willen sind die Sachsen dessen ab„gen, und haben dawider dreierley Re-„setzt in Ansehung dreierley vornemerscheid der Güter. Dann das erste Gutgen. Dieses mögen sie niemand verlassen„ ne ihrer nechsten Erben Laub, als er hieWoraus also zur Genüge zu entnehmenvor Zeiten so gar über ohnbeweglichStammgüter keine Erbungsbündnisseſen werden mögen.HEINECCIUS cit. Tit. 6. §. 162.Folglich muß auch nach hiesigen Gesetznemliche um so mehr behauptet werden /
das