Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
38
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38Drittesmit dürren Worten:Ohne der Erben kaub-und ohne Gericht mag kein Mann sein eigGut, noch sein Leut vergeben. Doch mö-wohl die Herrn ihre eigene Man ohne 6richt wechselen, ob man die Wechselungallein gehaben mag. Vergibt er es aberder Recht ohne der Erben Urlaub, die Erbenmögen sich ihres Guts wohl unterwindetmit Recht, als ob der tod wer, der esmöchtedarumb daß er es nicht vergebenHievon giebtZOBEL in glossa ad cit. Art. L. II. u.folgende Erklärung:Ist Wunderche Leut und Eltern zu finden, die ihreLeibserben übergehen, und vergessen könnensie ihr Haab und Gut von denselben aufLeut wenden dörffen, ut in authen. de tisemis. §. frequenter colla. 3. Um diesach willen sind die Sachsen dessen abgen, und haben dawider dreierley Re-setzt in Ansehung dreierley vornemerscheid der Güter. Dann das erste Gutgen. Dieses mögen sie niemand verlassen ne ihrer nechsten Erben Laub, als er hieWoraus also zur Genüge zu entnehmenvor Zeiten so gar über ohnbeweglichStammgüter keine Erbungsbündnisseſen werden mögen.HEINECCIUS cit. Tit. 6. §. 162.Folglich muß auch nach hiesigen Gesetznemliche um so mehr behauptet werden /

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