Stück.33§. 4.Wann nun zufolge hiesiger LandesordnungCAP. LXIX. in princ.erblichen ohnbeweglichen, oder Stock= undam Güter nach alter Gewohnheit und her-tem Gebrauche nicht sollen noch mögenger Weise durch ein Testament überge-werden, sondern nach MaasgabeCAP. LXXXIIX.und erben hinter sich, an die nächsten Er-er sie kommen; so muß auch ohnum-folgen, daß über Stock= und Stamm-erbungsbündnisse ebenfalls nicht mö-tet noch geschlossen werden. Diesbündnisse seynd nemlich extraordina-trendae haereditatis modusERGER in Oecon. Jur. L. II. Tit. 4.48.ones anomalæ, & irregulares, seu,uuntur, extraordinariae, quia con-communis regulas, & receptos or-modos deferendae haereditatis pro-YCK de S.A.J. Dissert. VIII. Cap. I.die ordentliche Art über seine Erb-erordnen, und Erben zu benennenun⸗
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