Drittes34unduntersaget, demselben mag die ausserordentlicheArt noch um so vielweniger beygeleget,verstattet werden, als eines Theils eine bekannteRechtsregel ist, quod in eo, quòd plussemper insit & minusgantL. 110. 7. de R. JAndern Theils auch die ordentliche Weisevergeblich und umsonst verbotten wäre,die ausserordentliche statt finden sollte.5.Zudeme würde auf solchen Fall das Landgesetz von gar schlechter Würkung seynder hergebrachte Rückfall derer Stammanen,auf einmal dobin fallen. Da nemlichbungebündnissen so eingerichtet werdendaß man in dem Besitze derer Güter bis aEnde des Lebens verbleibet; ja da mannoctleid tedem Besitze von dem andern sichonsbedingen und erwerben kan;vorzusehen, wie sehr die Leute durch diebehaltung des Besitzes, und noch mehrpfießnen gegenwärtigen kleinen Gewinn sichgell-verleiten lassen, Erbungsbündnissesen, die Stammaüter Fremden zu überund solchergestalt den heilsamen Endhaltenalten Gewohnheit zu vereiteln. Welcheren.zukommen, und das Gesetz aufrechtalle Regeln der gefunden Auslegunggüterdaß dasjenige, so in Ansehung derer
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