Drittes32meldet: Vel maxime inter germanos obtinebant pacta adquisitiva non modo inter illu-Ea veroVelstres, sed inter plebejos quoque.duorum generum fuisse comperio.enim possessor inter vivos in aliquem transserebat haereditatem, alimenta sibi stipula-eandemtus, vel servata sibi possessione,post mortem demum ad alterum rediturampollicebatur. Und wovonLEYSERUS ad π. Spec. 43. med. 4.einen ganz gleichen, ja ich kan sagen, eben den ne-lichen Fall mit folgenden Worten anfuͤhret.„dieweil in viel berühmtem Instrumentogentlich ein pactum successorium enthalt„ist, worinnen Nicolaus Picht gegen Cath.„rinen Pichtin wegen ꝺes von ihr erhaltenallen„Hauses sich perreversiret, solchen Revers auch„nicht absonderlich, sondern, wie aus„Umständen erscheinet, kraft gegenwärtig„Instruments in Beyseyn der unterschrieben.„Zeugen ausgestellet, und vermittelst selbst„seine ganze Erbschaft der Pichtin Kinderung„hinterlassen versprochen, dergleichensuccessoria denn in ganz Teutschland„ seynd, und denenjenigen, so sich darinnen„den, eben das Recht, welches ein eingesetztes„Erbe aus dem Testamente hat, geben,ctum" mag die Beylage sub A. zwar nicht als„kommenes Testament, jedoch als einsuccessorium bestehen-§.4
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