31Stück.aunmehro zu unterscheiden, welchem der Ei-um des halben Hauses, oder der BesitzRechen sey.3.ach hiesigen Landesrechten kommet es le-darauf an, was das obangeführte Bünd-ein Geschäft, oder von welcher Art esDie Klägere geben solches vor eineneich aus, welcher bekannter massen auchStock. und Stamm=Güter kan eingegan-rden.Die Beklagtin hingegen sieheteine verkappte Schänkung an, undet also, daß selbige wegen Abgang derhen Feyerlichkeiten ohnbündig wäre.trachtens ist immittels keiner von Bee-daran, sondern dem Kinde ein ganzName beyzulegen. Die Frau verord-Er Ehemann Zeit Lebens über all das-as sie besitzen, zu schalten freye Machtdie Nutznieſſung von allen Güternsolle: Dahingegen gelobet, undder Mann, daß nach seinem Abster-heleute A., oder derer Kinder alle sei-herkommenden, währender Ehe er-und durch Absterben seiner Ehe-Anerfallenden Ohn= und Gereidench haben und behalten sollen. Mit-Beredung und Verbindung eineigentliches Erbungsbündniß,INECCIUS in Elem. Jur. Germ. Tom. I.ib. II. tit. 6. §. 150.mel-
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