Drittes30sie auch Namen haben, sie mögen von Seitendes verstorbenen erstern Ehemanns Henrich W.herkommen, oder in voriger Ehe, oder im Wit-tibstande erworben seyn, die Nutzniessungben, dahingegen nach seinem Absterben die E-leute A., oder derer Kinder alle seiner Seitsherkommenden, bey jetziger Ehe gewonnenell,fort durch Absterben seiner jetziger Ehefrauenanerfallenden mo- & immobilia eigenthümlichhaben und behalten sollen.2.Als nun hiemit die Anna Christina M. zuer-demnachsodann die Tochter Anna Gertraud,und endlichderenselben Ehemann. Severin A.,der Johann Arnold K. verstorben; so habenende,von denen Eheleuten A. hinterlassene Kindervon dem Johann Arnolden K. herrü-und in der Stadt D. gelegene halbezum König in Ungarn genannt, in Gefolggeschlossenen Bündnisses sich zugeeignet,dessen offentliche Versteigerung begehretwider aber die Wittib Agnes St. alsSchwester oftersagten Johann Arnolden.revoaufgelehnet, das Bündniß wider dierechten und den Ruckfall, oder dasdeslutionis anzugehen vorgegeben, undgebetten, daß sie bey dem halben Hause wenigstens ex interdicto quorum bonorumgehandhabet werden. Worauf da beede Thle in eine ordentliche Rechtsirrung gerath
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