Stück.§. 16.Letztlich ist in Betreff der vierten Frage nichtzu ermessen, mit was Grund und Fuge dieselbele aufgeworfen werden. Wäre die Renth-keibung von denen Eltern allein, und oh-ziehung derer Kinder errichtet, so möchtenicht ohngegründt gezweifelt, und demhen Ausspruche übergeben werden, objene Reuthen, die Zeit Lebens deraufgelaufen, und ohnbezahlt geblieben,ren verbunden seyen. Alleine da beygebener Sache die Mutter nicht allein, son-Kinder zugleich die Renthverſchreibunghtet und unterschrieben, da sie sämtlichzern jährlich 264 Rthlr., und Falls dergstermin ohne Zahlung verstreichen, unddas andere erreichen würde, alsdannhlr. entrichten zu wollen versprochen, dafür die jährliche Zinse sowohl, alsHauptsumme ihren Rittersitz verpfändetstricket haben; so mögen die Beklagtenzer wegen der von der Mutter nicht be-lenthen zu der mütterlichen Erbschaft umger hinverweisen, als sie für die jährli-mhen überhaupts, und also auch fürZeit Lebens der Mutter aufgelaufen,inden, mithin die Zahlung eben soMutter besorgen, und von wegen ihrergkeit dermalen nicht nur für alles haf-andern anbey die Strafe des Saumsaltmüssen; zumalen mehr dann bekannt,gnus in solidum teneatur,L.I.
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