Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
26
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26ZweytesIn derchen, und eine daraus zu erkiesen.letztern Renthverschreibung seynd die Zinse-oder Interesse nur auf den Fall versprochen,und ausbedungen, wann die Renthverkäufere,oder derer Erben die Renth einlösen wollenIn der ersten Renthverschreibung heißtfreylich zwar, daß wann ein Jahr das andereerreichen würde, alsdann die Hauptsummesamt rückstehenden Jahrrenthen wie auch hievonunda tempore moræ gebührenden InteresseKosten auf Erfordern wiederum sollte abgeleswerden. Dieses ist aber durch die letztere Rennverschreibung auch wiederum aufgehobenabgeändert. Da nemlich hierinnen ausdrückdaslich versehen, daß wann das eine Jahrandere erreichen würde, alsdann nicht allein we-gen des letztern, sondern für jedes Jahr 330 R.gegeben werden sollen; so mag das ersteremalen um so weniger bestehen und statt finden;als widrigen Falls die RenthverkäufereSaumſeligkeit zweyfach buͤſſen muͤßten.lich müßten sie statt Vier nunmehro FünfnockHundert geben. Sodann müßten siedarzu die Fünf vom Hundert verzinsen.welches aber da nicht nur allen Rechten zuwider,sondern auch gegen die natürliche Billigkeitrades Weges angehet, so machet sich der oh-hintertreibliche Schluß dahin, daß es beyletztern Strafe zu belassen, und diese nurnen Beklagten anzusetzen, dieselben dahingegvon der erstern freyzusprechen seyen.§. 16.