Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
28
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28ZweytesL. 1. Cod. si unus ex plur. haered.adeoque qui possident, tenentes non pro mo-do singularum rerum substantiae convenian-tur, sed insolidum: ut vel totum debitumcedant.reddant, vel eo, quod detinent,L. 2. Cod. ibid.§. 17.Welchemnach dann folgende Urthel zuöfnen wäre.Sententia.In Sachen Bürgermeister von M.gern eins= gegen und wider freyherrlic-brüder von B. Beklagte andern Theilsvonrecht erkennt, daß Beklagte zwarjährlichen Renthen, welche von den imhlr.1741 zu Capital gemachten 854den im Jahre 1744 abermals zur Haufgeschlagenen 600 Rthlr. Jahrrenthenwerden, wie nicht weniger von demrückstehenden Renthen geforderten Inter-zu sprechen, dahingegen aber sämtlichebis dahin rückstehende jährliche Renthe-zwar nach Maasgabe der Renthverfmit Fünf vom Hundert nach Abzug deſtallbereits darauf bezahlt, zu entrichtenimmittels die aufgegangenen Kosten gegander aufzuheben und zu vergleichen

und