22Zweytes§. 13.Bey dieser der Sache Liegenheit führet derselbe auch zu seiner Rechtfertigung ganz ver-lich an, daß er bey der Berechnung vomre 1732 schier vierhundert, bey der Berechnun-vom Jahre 1741 zweyhundert, und beyBerechnung vom Jahre 1744 hundert Rruckstehende Jahrsrenthen nachgelassen habe.Dabey ist zwar ganz wohl und löblichhen; immittels aber wird das wucherlichdingniß auf solche Weise nicht rechtfertigtDas gemeine Sprichwort heisset: Man mußnicht ein Altar entblössen, daß das anderedecket wird. Das Böse wird durch das dabeigeschehende Gute nicht verändert, sonderneinerbet vor wie nach böſe, und verꝺerbt zuweilennoch gar das Gute. Hat der Kläger aufSeite die Milde und Freygebigkeit erwie,ſo iſt ihme deßfalls nicht erlaubt, aufdern Seite Wucher zu treiben, und alseder andern Hand wieder zu nehmen,mit der einen gegeben hat. Es lassen sichdurchdiese beede Sachen gegeneinander nichtben, noch wird der nachherige Schadengebendie vorherige Vergütung erſetzet.hene Nachlassung der Renthen ist vor-Beklagten angenommen, und also einewelche zu ihrer Vollkommenheit gediehennaadermalen nicht mehr kan aufgehobenDas wucherliche Bedingniß hingegender Nachlassung allererst zu würken aus
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