Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
21
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21Stück.ortis in unam redactae: cum tamen ab alio, par-ticulari solutione dictae novae sortis potuissetse liberare a posteriori reditu, videretur priorsententia esse sequenda, cum verus anatocis.mus in his constitutionibus redituum fierivideatur.Einwelches da sich auch bey unter-gebener Sache zuträgt; so kommt dem Klägergegenſeitige Meynung nicht einmal zu ſtatten.12.Vielleichte wird jemand dawider einwen-es seye doch hart, daß der Kläger die zursumme gemachten Renthen vermögelenthverschreibung nicht wieder fordern,leich davon keine Zinse nehmen könn-thin zweyfach gestrafet würde. Alleineoder übereilet sich wenigstens ein jegli-der so denket. Da nemlich die Renth-übung in diesem Stücke obangeführternichtig und ohnkräftig ist, so sprichtselbsten, daß der Kläger daran ebenebunden, und also die zur HauptsummeRenthen nach seinem Belieben je-rdern und aufkünden könne. Leidetgleich dabey einigen Schaden, under die Zinsen, die er sonsten, undtäglich davon hätte ziehen können; seselbsten beymessen, und nicht ohnebüssen, daß er wider die Gesetze ge-gefrevelt habe.§. 13.B 3