23Stück.ist nunmehro der richterlichen Erkänntnisseworfen. Mithin kan bey solcher Erkännt-auf die vorherige Nachlassung nicht gese-sondern muß vielmehr oftberührtes Bünd-einige des vorherigen Rücksichte fürUen.betrachtet, vorhin angezeigter massenäftig erkläret, und in dessen Gefolg vonHaupsumme gemachten Zinsen die fer-Zinse abgesprochen werden.§. 14.viel demnach die andere Frage anlan-gibt die letztere Renthverschreibung vom744 die klare Maasse, daß wann diemte Frist ohne völlig gescheheneder 264 Rthlr. verstrichen, und einandere erreichen würde, alsdann nichtgen des letztern, sondern für jedes Jahrlr. oder (welches zum selbigen auskom-vom hundert sollen gegeben werden.et dieses zwar eben so unerlaubt, wienige zu seyn, und verordnet deßfallsCLA PII quinti §.7.lich: Pacta continentia morosum cenlorem teneri ad interesse lucri ces-ad cambium, seu certas expensas,salaria, aut ad salaria, seu expen-juramento creditoris liquidandas,censui subjectam, sive aliquam ejusamittere, aut aliud jus ex eodemcon-B 4
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