Zweytes14Hauptsumme geschlagenen Jahrs=Renthenneue, oder abermalige Renthen gefordert wer-den können? 2) ob die Jahrs=Renth mit 264Rthlr., oder aber 330 Rthlr. abzuführen,8) ob von den rückstehenden Jahrs=Renthfernere Zinse gebühren, und endlichder Beklagte jene Renthen, die Zeitlebens derMutter aufgelaufen, und ohnbezahlt geblieben,abzutragen schuldig?5.Bey dem erstern Streitpunkten willBeklagte durchaus behaupten, daß der R.Alleinkauf nur ein blosses Anlehn seye.scheinet wohl: der Beklagte, oder vielmehrdessen Sachwalter habe aus MangelRechtsgelehrsamkeit von dem Renthkaufe, o-jährlichen Renthen keinen wahren Begrif-censu.wisse nicht, worinnen die eigentliche Kenn-chen eines Renthkaufs bestehen.(schreibtn.23ENGEL ad X. lib. V. Tit. 19. §. 2.nonex parte solius venditoris redimibilis sit,rum differt à mutuo, quia mutuumsedtantum debitor sponte solvere,creditor ab invito debitore petereVet-Wann nun obangeführter massen dieund Gewalt die Renth einzulösen denenbeykäufern allein in der Renthverschreibungleget, und vorbedungen worden; so gibt
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