Stück.es einzige sattsam zu erkennen, daß der Renth-kein gemein und schlechtes Anlehn, son-eine wahre Jahrs=Renth seye, zugeschwei-annoch anderen unterschieden, welche,ich in das Lehramt nicht eingreife, nochendUnwissende zu unterrichten vergeb-übernehme, ich dahier nicht einstens be-will.§. 6.ne ist zwar nicht, und könnte ich garinweisen, daß die Renthverschreibunglausuln und Bedingnisse in sich enthal-ziemlich stark nach dem wucherlichenDarum mag gleichwol der Renth-ein Anlehn um ſo weniger ausgege-je bekannter es eines theils ist,sucher dem Anlehn nicht allein eigen,weilen auch bey andern Contractenadnissen sich einschleiche. Andernindern die wucherlichen Bedingnissenund Eigenschaft des Contracts or-Weise nicht, sondern ist vielmehrrliche von dem Contract abzusondern,ach der Contract eben so, als ent-solches nicht, beyzubehalten. Utiledebet per inutile vitari.17. de R. J. in 6.tuti in usuris, quod illicitum est,detrahitur, L. 8. C. si certum petat,f. C. de usur. ita idem judicium dehir
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