Stück.13voferne aber solcher Termin ohne völlig geschehe-Zahlung der 264 Rthlr. verstreichen, undJahr das andere erreichen würde, alsdannallein wegen des leztern, sondern für je-Jahr 330 Rthlr. erleget, und endlich, imdie Renthverkäufere, oder deren Erben dieRenth einlösen wollten, alsdann diein halb Jahr vor dem Zahlungsterminrend aufgekündet, sodann das ganze Ca-derer 6600 Rthlr. in einer ohnzertheiltenme samt allen etwa hinterständigen Jahrs-en, Schaden, und Kosten, fort darabmorægebührenden Reichsüblichen In-olle wieder erleget werden.4.Von Zeit dieses leztern Verkaufs an ha-Verkäufere die Zahlung der jährlichenin nochmals verabsäumet, und daheroenthkäufer wider dieselben im Jahre 1749ingehoben, mittels welcher er gebetten,Erhaltung der von so vielen Jahrengeschwollenen Renthen, und davon ge-Zinsen nach Vorschrift der Renth-ung in das Unterpfand möchte einge-den.Dieweilen nun die jüngerevon B. sich dawider aufgeleget, diehreibung eines Wuchers angeschul-dabey viele Streitpunkten aufge-st nunmehro zu untersuchen, und) ob von den erfallenen, zu derHaupt-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten