Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
8
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Ersteseinelichen Zahlung der verglichenen Summeganz widrig und stärkere Vermuthung entste-het, zumalen der Beklagte bereits vor dem mitdem Kläger eingegangenen Vergleich demcurator G. wirklich 220 Rthlr. in der Aus-einebe paßiren lassen, folglich der Klägerlich die 200 Rthlr. nachgehends nicht aufzahlet, sondern den Vergleich zum Brustweb-denselgenommen haben würde, wann ꝺurchin deben dasjenige, was dem ProcuratorAusgabe paßiren würde an denen 1000 Rthlrn.abzuziehen ihme wäre gestattet worden.§. 10.Es mögen also die bis dahin ange-Probstücke, wann sie auch gleich allemen genommen werden, keinen rechts-ausmgen und vollständigen BeweisübrigDiejenigen hingegen, so annochwelche der Kläger sich in so weit vorbei-hat, sind ein solches zu bewürken vermö-contraDann sollte Beklagter in seinemdas quantum totale, und also auchge, so der Procurator G. empfangenKläger aufgerechnet, und darüber mit deben sich verglichen haben, so würdedasjenige, was ersagtem ProcuratornAusgabe paßiret, an ꝺen verglichenenRthlr. dem Kläger um so mehr vergütensen, als er widrigenfalls dasjenige,nem Behufe und Nutzen ausgegeben

ren-von