Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

Stück.dem Kläger wieder, mithin zweymal be-mme.thäte, welches aber weder Recht,Billigkeit gestatten. Oder sollte aucherweisen können, bey dem Vergleichagen zu haben, daß er dasjenige, soScurator G. in der Ausgabe paßirenan denen 1000 Rthlrn. abziehen sollte,es wiederum von selbsten, daß auffall Beklagter, welcher die 1000 Rthlr.halten, dem Kläger die Summe derProcurator G. verfügten Ausgabenmüsse.§. 11.dessen aber ist das erstere von dem Klä-dahin nicht angewiesen, noch kan ichzes aus denen Rechnungen einiger-nehmen. Das andere hingegen willeinen dem Beklagten aufgetrage-odann durch die, welche bey demgewesen, erweisen. Alleine so viellanget, ist solcher von dem Klägerfet, noch auch meiner wenigen Mey-erheblich; angesehen wann gleichbejahen sollte, bey Eröfnung desBeſcheides den Richter zu B.haben, wie viel er dem Kläger füra auszuzahlen hätte; daraus jedan-zu schliessen wäre, daß Beklagterdasjenige, so dem Procurator G.gabe paßiren würde, zuerkennetA 5hätte.