Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
7
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Stück.vorgegeben wird) der Procurator G. einenndern Empfang geführet, und folglich auchere Rechnung thun müssen; so kan es gareyn, daß dem Beklagten nebst den demLast gestellten 1074 Rthlr. aus demProcurator G. gehabten Empfanggebühret habe. Einwelches um sovermuthen, als der Kläger dem Be-nebst den verglichenen 1000, zugleichvon dem Procurator G. zahlten 152zuerkennet, mithin demselben ein meh-ann die ausgeworfenen 1074 Rthlr. zu-ſelbſt geſtehet.§. 9.tlich und 4) entspringet zwar aus demBeklagten selbst ausgewürkten Recessu,sen abzüglich der von Beklagten em-84 Rthlr., sodann 100 Rthlr.,rovisionaliter bis zu Erörterung desstoris Procuratoris G. Rechnung vor-dem Klaͤger das quantum trans-kommentlich abzuführen anbefohlenannoch einige Muthmassung, daßaus des Procuratorn G. Rechnungortheil und Nutzen müsse zu hoffenden; ſothane Muthmaſſung aber iſtanzulänglicher, als die Ursachen, war-Rthlr. vorbehalten worden, innicht ausgedrucket, auch aus derichterlichen Befehl verfügten gänz-Alichen