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1,1 (1925) Mittelalter
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Literatur und Kunst des Mittelalters

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rechten Sinn. Niemand konnte ja den Klosterleuten von Tegern-see im Ernst zutrauen, daß sie selbst einen politischen Gegnerder Walther nicht einmal war je hätten dursten lassen, wenner als Gast zu ihnen kam.

Die Aufklärung des Witzes konnte ich durch den Nach-weis eines bisher nicht beachteten Schriftstückes in einemSammelkodex aus Tegernsee bringen. Darin befiehlt KaiserOtto einem Grafen Otto, das Kloster Tegernsee wieder in denBesitz der ihm gewaltsam entzogenen Weinberge bei Bozenzu setzen, während später definitiv die Sache entschiedenwerden solle. Nach dem sonstigen Bestand des hier zusammen-getragenen Kopialbuchs wie nach dem Inhalt und der Stili-sierung dieses Erlasses kann der Kaiser Otto keiner der Ottonensein. Gemeint ist vielmehr Otto von Poitou, der 1209 Kaiserwurde*). Der Graf Otto muß der oberbayrische Graf Otto von

*) Die Beziehung des fraglichen Mandats auf Otto IV. war nichtmein Einfall, nicht die übereilte Vermutung eines an seinen Leistenzu verweisenden Germanisten. Vielmehr geht sie zurück auf die vonLeibniz begründeten 'Origines Guelficae' und ist dann von einem zünf-tigen Grundwerk moderner geschichtlicher Quellenforschung, Böhmers'Regesta imperii' Bd. V in der Neubearbeitung Julius Fickers(Innsbruck 1881-1882, S. 138 Nr. 481) wiederholt, auch in das 1901von dem Fachhistoriker Franz Wilhelm herrührende RegisterS. 2302 a und 2340 c ohne Widerspruch übernommen worden. Meineobige Ausführung ergänzte und rechtfertigte meine frühere Darstellungin meinem Buch über Walther von der Vogelweide (1, S. 76) und be-rücksichtigte bereits die aus Gründen der Diplomatik (Altertümlich-keit der Grußformel und des Grafentitels) erhobenen Einwände Wil-helm Erbens (Neues Archiv 1895 Bd. 20, S. 359-365, besondersS. 364 Anm.; dazu H. Breßlau, Jahresberichte der Geschichtswissen-schaft, 19. Jahrg. 1896, IV, 146, 176). Der Bearbeiter des Registersund der Nachträge der Regesta imperii V hat sich durch diese Ein-wände nicht beeinflussen lassen. Ich habe sie erwogen. Aber sie er-schienen mir nicht durchschlagend angesichts der Überlieferung unddes Charakters und Stils jenes Briefs sowie der notorischen Unordnungin der Kanzlei Ottos IV. Möglicherweise ist dieser Brief überhaupt nureine Stilübung, ein Musterbeispiel' für den schulmäßigen Unterrichtin der Poetik und Ars dictandi, dann wäre er allerdings nicht unmittel-bar als Zeugnis für die Datierung zu benutzen. Meine sachlicheDeutung des Scheltspruchs Walthers bleibt übrigens von diesem ganzenProblem unberührt. Sie findet ihre Bekräftigung in dem lateinischenVagantengedicht De Goliardo et Episcopo durch den Vers: ablue, terge,sede, prande, bibe, terge, recede (J. Grimms Kleinere Schriften Bd. 3,S. 83). Auf die Situation und die satirische Tendenz wirft Licht die