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Literatur und Kunst des Mittelalters
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durch Christus (c. 11 dist. 88, Corp. iur. can. ed. Friedberg 1 308):Eiciens Dominus vendentes et ementes de templo, significauit,quin mercator uix aut numquam potest Deo placere. Et ideo nullusChristianus debet esse mercator aut, si uoluerit esse, proiciaturde ecclesia Dei. Dieser Satz war und blieb fortan die Grundlagedes gesamten Kampfes wider den Wucher. Erblickte man darindoch den Nachweis, daß Christus selbst allen Mitgliedern derchristlichen Gemeinschaft das Zinsennehmen verwehrt habe.So fällt denn auf den oben (S. 191. 199) besprochenen Zug ausdem Donaueschinger Passionsspiel erst volles Licht, das ihmeine besondere Bedeutung verleiht. Longinus erscheintdort als Freund und Schützling der von Christusaus dem Tempel verjagten Händler und Wechsler,d.h. nach der Auffassung des XV. Jahrhunderts als Vertrauens-mann der Wucherer. Christi Marter, Kreuzigung und desLonginus Speerstich sind im Sinne jener Juden die Vergeltungfür ihre Austreibung aus dem Tempel. In diesem Zusammen-hang wird dann allerdings der Speer des Longinus unmittelbarzum Symbol des jüdischen Wuchers.
Auch die weltliche Gesetzgebung hat im Prinzip dasWucherverbot des kirchlichen Rechts anerkannt 1 ). Die Glossezum Sachsenspiegel (I, Art. 54) erklärt unter Berufung auf eineKonstitution Papst Clemens V. den für einen Ketzer, der sicherdreiste, den Wucher nicht für Sünde zu halten. Der Wuchergalt daher als ein Vergehen, in dem der Kirche, wenn auchteilweise unter Mitwirkung der weltlichen Gerichte, die Gerichts-barkeit zugestanden wurde. Im früheren Mittelalter ruhtender Warenhandel und die Geldgeschäfte völlig in den Händender Juden. Als dann die Kaufmannsgilden der Städte all-mählich ihnen Konkurrenz machten, warfen sich die Judenum so ausschließlicher auf den Dahrlehnsbetrieb, und da siedie Zinsenverbote des kanonischen Rechts nicht banden, über-ließen sie sich weitgehender wucherischer Ausbeutung. Siebesaßen geradezu das Wucherprivileg. Schutzbriefe der Königeund Städte gewährten den Juden gegen bestimmte Zahlungendie Freiheit, in ihren Häusern Handelsgeschäfte zu treiben.Und die kirchliche Gesetzgebung gab den Widerstand dagegenauf; was sie nicht hindern konnten, haben die Päpste durch
x ) Vgl. Schwabenspiegel ed. Gengier Kap. 299 (Laßberg 361).