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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Appellationshof in Düsseldorf. Dieses Verfahren blieb mit einigen Änderungen ausdem Jahre 1814 im wesentlichen bis zum 1. Januar 1815 bestehen,

b) Die Gerichtsverfassung seit 1815.Im Jahre 1815 bestimmte das preußische Justizministerium, daß nach denVorschlägen der Königl. Organisationskommission zu Emmerich in Mülheim ein Land-und Stadtgericht über sämtliche zur Herrschaft Broich gehörige Ortschaften eingerichtetwerde (Ministerialverordnung vom 25. März 1815). Das Beamtenpersonal (1 Land-richter, 1 Assessor, 1 erster und 1 zweiter Sekretär, 1 Kanzlist und 2 Boten) warenbereits vorgesehen. Die Errichtung stieß indes auf Schwierigkeiten. Es fehlte zu-nächst an einem passenden Lokal. Die Hauptschwierigkeit bestand aber darin, daßdie Herrin von Broich die Patrimonialgerichtsbarkeit beanspruchte. Es blieb des-halb zunächst dem Land- und Stadtgericht in Duisburg die Gerichtsbarkeitüber die Herrschaft Broich bis auf weiteres überlassen (unter Verstärkung des dortigenPersonals). Durch Allerhöchste Verordnung des Königs von Preußen vom 21. Juni 1815

wurde die Gerichtsbarkeit über die HerrschaftBroich der Fürstin von Hessen-Darmstadt zurück-gegeben. Daraufhin trat als Patrim'onial-gericht am 1. April 1816 in Broich einLand- und Stadtgericht in Tätigkeit. DasPersonal bestand aus einem Landrichter, einemersten und einem zweiten Assessor, einemersten Gerichtsschreiber, einem Aktuar, einemweiteren Aktuar und einem Aufseher, einemersten Kanzlisten und 2 Gerichtsdienern. Derletzte hessen-darmstädtische Landrichter warGerichtsdirektor J. A. Berghaus, geb. 1786 zuEssen, der nach der Aufhebung des Patrimonial-gerichtes 1849 in den preußischen Dienst übertratund 1851 in Broich starb. Die Geschäfte derAnwaltschaft und des Notariats wurden vondrei Notarien und Justizkommissarien wahr-genommen. Die Bezeichnung des Gerichteslautete nach einer Bestimmung des preußischenStaatskanzlers vom 17. September 1816:Fürst-

Arnold Bergbaus, Gericlitsdirektor. ... « ... L , . IT , r, n . , ^

hches Gericht der Herrschaft Broich". DerGebrauch des Siegels mit der UmschriftFürstlich Hessisches Land- und Stadt-gericht" wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichts zu Hamm vom 6. April 1821untersagt. Bis zum 1. Dezember 1815 gehörte das Broicher Gericht zur Oberlandes-gerichtskommission zu Emmerich, vom 1. Dezember 1815 bis zum 1. Juni 1820 zudem Oberlandesgericht in Cleve, seit dem 1. Juni 1820 unterstand es demOberlandesgericht zu Hamm als zweiter Instanz. Das Broicher Gericht war daseinzige Patrimonialgericht größeren Umfanges und mit kollegialer Verfassung imOberlandesgerichtsbezirk Hamm.

Diese Gerichtsverfassung erlitt eine Neugestaltung durch die Verordnung vom2. Januar 1849. An die Stelle des aufgehobenen Patrimonialgerichtes traten zweiKreisgerichtskommissionen in Broich; aus diesen wurde am 1. April 1864eine Kreisgerichtsdeputation gebildet. An die Stelle des Oberlandesgerichts

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