Verfügung des westfälischen und bergischen Zivilgouvernements vom 17. und 22.Februar 1814 eine aus Mitgliedern des Staatsrates und des Appellationshofes zuDüsseldorf hierzu ernannte Kommission trat.
Diese Gerichtsverfassung erreichte jedoch bald ihr Ende, denn seit dem1. Januar 1815 wurde in der Herrschaft Broich die Allgemeine Gerichtsordnung fürdie Preußischen Staaten in Kraft gesetzt.
2. In Strafsachenübten die zeitlichen Dynasten von Broich von jeher und solange die deutscheReichsverfassung ohne Unterbrechung durch die Rheinbundsakte vom 17. Juli 1806bestand, durch ihre Gerichte in Broich die peinliche Gerichtsbarkeit im vollstenUmfange aus und erkannten über Leben und Tod. Die Gerichte zu Broich warenin Ausübung dieser Gerichtsbarkeit weniger eingeschränkt als selbst die höchsteallgemeine Landes-Kriminal-Gerichtsstelle für die Herzogtümer Jülich und Berg, dasHofratsdikasterium zu Düsseldorf. Denn dieses durfte verfassungsmäßig nur nachgehörtem Vortrag eines Kriminalreferendars und nach eingeholtem Erkenntnis einesSchöffenstuhles, deren die beiden Herzogtümer 3, mit gelehrten Schöffen besetzte,hatten, ein entscheidendes Urteil sprechen. Dagegen waren jene bei ihren Ent-scheidungen nicht an ein Gutachten eines bergischen Kriminalreferendars gebunden,auch nicht gehalten, das Urteil eines bergischen Schöffenstuhles einzuholen, sonderntaten genug, wenn sie die Meinung eines legalen, vaterländischen Rechtsgelehrtenzu Rate zogen, und die sieben Schöffen des Broicher Landgerichtes dem vom Land-richter abgefaßten Urteil beipflichteten.
Gegen ein solches Erkenntnis fand keine Appellation, wohl aber die querelaex capite nullitatis an das Hofratskollegium statt, weil das bergische Gerichtsverfahrenin Strafsachen auch in der Herrschaft Broich angenommen war, folglich diesemObergericht die Entscheidung darüber zustehen mußte, ob solches beachtet wordenoder nicht. In besonderer Anwendung auf die Gerichte der Herrschaft Broich teiltesich der Strafprozeß in die General- und Spezial-Inquisition. Die erstere hatte sichmit der Ermittelung des Tatbestandes und der Frage, ob ein Verbrechen wirklichbegangen, zu beschäftigen und gehörte vor das Amtsverhör oder die Kanzlei. DieSpezialinquisition oder das artikulierte Verhör des Verbrechers aber sowie die weitereVerhandlung und Entscheidung gehörte zur Kompetenz des Landgerichtes.
Dieses Verfahren verschwand mit der ganzen Strafgerichtsbarkeit in derHerrschaft Broich im Jahre 1812, indem durch das bereits angezogene KaiserlicheDekret vom 17. Dezember 1811 das französische Gesetzbuch über das gerichtlicheVerfahren in Strafsachen eingeführt und am 1. Februar 1812 in Anwendung gesetztwurde. Alle Untersuchungen sowohl in Kriminal- als auch in fiskalischen Sachengelangten an das Bezirkstribunal in Essen, wo sie durch einen besonderen Instruktions-richter geführt wurden. Die Abfassung der Erkenntnisse erfolgte in korrektionellenSachen (bis zu 5 Jahren Gefängnis) von dem Tribunal in Essen, und die Appellationging an den Appellationshof in Düsseldorf. In Kriminalsachen (über 5 Jahre Ge-fängnis) hatte der Assisisenhof des Rheindepartements in Düsseldorf zu erkennen;eine Appellation von diesen Urteilen fand nicht statt, sondern nur das Rechtsmittelder Kassation, worüber der Kassationshof in Paris zu erkennen hatte. In Sachender einfachen Polizei (bis 15 fs. Geldbuße oder fünftägigem Arrest) hatten dieFriedensrichter und in einigen Fällen auch die Bürgermeister (maires) zu erkennen;die Appellation ging an das Tribunal in Essen und die Kassationsinstanz an den
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