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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Grundlagen der politischen Geschichte Mülheimsund seiner Umgebung.

ie Geschichte des Kirchspiels und Gerichts Mülheim bietet ein seltenesund gewiß merkwürdiges Beispiel für die Ausbildung eines Ver-waltungsbezirks und schließlich einer Herrschaft in den alten Grenzendes Kirchspiels. Für die Frage nach der Entstehung der Landes-hoheit ergeben sich beim Betrachten der Entwickelung dieses kleinenGebiets gar manche recht bemerkenswerte Tatsachen. Die Freundeund Verteidiger derjenigen Anschauung, welche in der Grundherrschaft die eigent-liche Wurzel landesherrlicher Rechte erkennen wollen, erhalten hier zwar insoferneine Bestätigung ihrer These, als der umfassende Grundbesitz der Herren von Broichin Verbindung mit der ihnen übertragenen Amtsgewalt und gewissen Pfandrechtenschließlich, wenn auch erst sehr spät, zur Ausbildung einer Art Landeshoheit geführthat. Aber andrerseits wird doch grade hier die entgegengesetzte Ansicht, die nurin der Gerichtshoheit die Grundlage der Landesherrlichkeit erblickt, glänzend gerecht-fertigt. Denn in der Zeit, da man von dem Vorhandensein eines bergischen Terri-toriums reden kann, im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert, erscheint dasKirchspiel Mülheim als ein bergisches Kirchspiel, das Gericht Mülheim als einbergisches Landgericht, trotzdem ein bestimmter Grundbesitz des bergischen Grafen-hauses in diesem Gebiet nicht mit Sicherheit nachzuweisen ist.

Welche Vorgänge hierzu geführt haben mögen, wird uns freilich verborgenbleiben. Wir wissen nur, daß im benachbarten Werdenschen Gebiet die_ Grafenvon Berg schon früh Vogteirechte besaßen und daß die meisten Ortschaften desKirchspiels Mülheim in derselben Zeit, einige auch noch weit früher durch Zins-pflicht in einem gewissen Zusammenhang mit Werden standen. So wird durch dieVogtei 1 ) vermutlich der Grund zur bergischen Landeshoheit hier gelegt worden sein.Es kam noch dazu, daß der Besitz der hier ansässigen Grundherren sich wohl soziemlich die Wage hielt. So konnten die verschiedenen Herrschaftsansprüche, diesowohl von Seiten der Herren von Broich wie der Grafen von Limburg hier geltendgemacht wurden, zur Ausbildung einer Gerichtshoheit des einen oder andern nicht führen.Diese bergische Landesherrlichkeit, erwachsen auf dem Besitz derGerichtshoheit, blieb nun auch dann noch latent vorhanden, als ein Zweig desLimburger Hauses das Erbe der Herren von Broich angetreten hatte und innerhalb

*) Vogteigüter werden im 13. und 15. Jahrhundert erwähnt. Vgl. Beilage No. II.

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