18oö.
Verfassung und Verwaltung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr.
1808-1846.
Die Zeit der Gesamtgemeinde Mülheim.
^(agyjit besonderem Eifer waren, wie wir oben sahen, die Franzosen an eine^%Ä Reorganisation der inneren Verwaltung des neuen GroßherzogtumsBerg gegangen. Bereits am 13. Oktober 1807 erließ Murat dieVerordnung über die Organisation der Munizipalverwaltung, die alsder Ursprung der städtischen Verfassung in Mülheim a. d. Ruhr&%3®ms f $S&l anzusehen ist. Sie bestimmt, daß die Städte von 5000 bis 10000 Ein-wohnern als Verwaltungsbeamte einen Direktor, zwei Beigeordnete und einen Polizei-Kommissär haben sollten, und daß daneben nach dem Muster der bereits im übrigenRheinland bestehenden französischen Gemeindeverfassung als beratendes Organ einMunizipalrat zu treten habe. Auf Grund dieser Verordnung verfügte der Minister desInnern im November 1807 die Einrichtung der Munizipalverwaltung in Mülheim;Mülheim mit Holthausen, zusammen 6017 Seelen enthaltend — die ganze HerrschaftBroich zählte 11591 Einwohner — sollten hiernach fortan eine eigene, von den übrigenHonnschaften der Herrschaft Broich getrennte Verwaltung erhalten. Es wurdenVorschläge wegen der anzustellenden Munizipalbeamten und Munizipalräte ein-gezogen, und alsdann erging folgender landesherrliche Erlaß:
„JOACHIMPar la Grace de Dieu Grand-Duc de Berg, Prince et Grand-Amiral de France.Sur le rapport de notre Ministre de l'interieur nous avons decrete etdecretons ce qui suit:
Art. 1Sont nommes membres de l'administration et du conseil municipalde la commune de Mulheim sur la Ruhr (Holthausen y compris)
Administration.Directeur, le Sr Hermann Voerster, fabricant.1. Adjoint, le Sr Clemens Marcks. homme de loix.
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