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Recht und Gericht.
eit alters bildete, wie bereits in den „Grundlagen" dargelegt wurde,das Mülheimer Gebiet einen eigenen Gerichtsbezirk, dessen Grenzensich bis ins 19. Jahrhundert hinein unverschoben erhalten' haben undsich deckten mit den Grenzen der späteren Herrschaft Broich oderder Munizipalität und Bürgermeisterei Mülheim a. d. Ruhr. DiesesGericht Mülheim unterstand ursprünglich der Gerichtshoheit desGrafen (Herzogs) von Berg, ging aber allmählich in die unmittelbare Gerichtshoheitder Herren von Broich über. Welcher Art die staatsrechtliche Verbindung derHerrschaft Broich mit dem Herzogtum Berg vor dem Jahre 1806 war, steht dahin.Es ist zweifelhaft, ob sie als ergänzender Teil zum Herzogtum Berg gehört hat,oder, wie altbergische Rechtsgelehrte es ausdrückten, „in et de territorio Ducatus"gewesen ist. Zweifellos aber ist, daß in der Herrschaft Broich die Gesetze desHerzogtums Berg rezipiert waren, und daß in ihr die allgemeinen bergischenAnordnungen in Gesetzgebung, Gewohnheiten und Statuten als Rechtsnormengegolten haben.
I. Die Zivilgesetzgebung.
Die Provinzen Berg und Jülich, welche seit dem Jahre 1423 vereinigt waren,hatten vor 1555 außer dem gemeinen römischen Recht und den Satzungen des Reicheskeine eigenen geschriebenen Gesetze, wohl aber ein Gewohnheitsrecht, das inmehreren Hauptmaterialien von den ersteren abwich. Da diese Gewohnheiten als iusnon scriptum notwendig in den Anordnungen Zweifel und Verschiedenheiten erzeugenmußten, so wurde im 16. Jahrhundert der Herzog Wilhelm von Jülich und Bergbewogen, solche sammeln und schriftlich verfassen zu lassen. Diese Zusammen-fassung der in den beiden Herzogtümern althergebrachten Gesetze und Gewohnheitenwurde im jähre 1554 von den Landständen angenommen und 1555 vom KaiserKarl V. bestätigt und am 12. Juni desselben Jahres vom Herzog Wilhelm von Jülichund Berg als Gesetz für beide Provinzen promulgiert. Dieses Gesetz, genannt dieJülich-Bergische Rechtsordnung, ist wiederholt revidiert und deklariertworden, zum sechsten Male im Jahre 1696, und enthält Vorschriften über das öffentlicheund das Prozeß-Recht, sowie über die bürgerlichen Privatrechte, namentlich über dieRechtsverhältnisse zwischen Eheleuten und Kindern. Die Jülich-Bergische Rechtsordnunggalt nebst einigen seit der Publikation hinzugekommenen Gesetzen bis zur französischenGesetzgebung in der Herrschaft Broich; daneben galt subsidiär, soweit sie nichthinreichte, das gemeine römische und das deutsche Privatrecht.
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